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BVerwG, 01.10.1987 - 8 B 103.87 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bemessung der Entwässerungsgebühren für nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführte Wassermengen
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.06.1987 - 3 A 110/87
- BVerwG, 01.10.1987 - 8 B 103.87
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer …
Auszug aus BVerwG, 01.10.1987 - 8 B 103.87
Ob es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführt werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in verneinendem Sinne - hinreichend geklärt (Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40 ).Ebenso hinreichend geklärt ist, daß Art. 3 Abs. 1 GG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dadurch verletzt ist, daß nach dem Ortsrecht der Beklagten auch in den Fällen, in denen der Grenzwert von 60 cbm Wasser überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwerts liegende, der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird (Beschluß vom 12. Februar 1974 a.a.O. S. 42).
- BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von …
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 1993 wegen beabsichtigter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40) sowievom 1. Oktober 1987 - BVerwG 8 B 103.87 - die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob es bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, daß Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen. - OVG Niedersachsen, 08.06.1993 - 9 K 2005/92
Frischwasser; Entwässerungsanlage; Abwassergebühren; Frischwassermaßstab; …
Das BVG hat diese Frage in seinem Beschluß vom 12. Februar 1974 (KStZ 1974, 171; ebenso Beschl. v. 1.10.1987, 8 B 103.87 u. ferner OVG Lüneburg, Urteil v. 25.6.1987, 3 OVG A 110/87 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, KStZ 1971, 13) bejaht.